Satzung des Mühlenvereins Oberkochen e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Mühlenverein
Oberkochen e.V.“.
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Er hat seinen Sitz in Oberkochen.
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Der Verein soll als rechtsfähiger Verein in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Erhaltung,
Wiederherstellung, Restaurierung, Sanierung und Belebung des
Mühlenensembles der sog. Scheerer-Mühle in Oberkochen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege
von Bräuchen, durch die Instandsetzung der Gebäude des
Mühlenensembles und der Mühlenanlagen samt Mühlkanal, des
Wasserrads und der Turbine, durch Einrichtung eines Museums
bzw. einer sog. Schaumühle sowie durch eine
zweckentsprechende Nutzung der Gebäude des Mühlenensembles.
Diese Vorhaben werden ideell und finanziell gefördert.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Oberkochen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereinskann jede natürliche oder
juristische Person werden. Minderjährige haben die
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormunds
vorzulegen.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags
ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des
Mitglieds
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durch schriftliche
Austrittserklärung
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durch Verweigerung der
Beitragszahlung
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durch
vereinsschädigendes Verhalten
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
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Im Falle des § 4 Ziff. d) entscheidet der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
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Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die
Beiträge der Mitglieder, private Spenden, sonstige
Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vereinsvermögens.
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Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind
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der Vorstand
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der Beirat (Ausschuss)
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die
Mitgliederversammlung
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Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird
durch Satzung geregelt.
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenführer und dem Schriftführer.
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Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres
Mitglied des Vorstands vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
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Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
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Einberufung des
Beirats
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Einberufung der
Mitgliederversammlungen
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Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats.
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Der Vorstand entscheidet in eigener
Zuständigkeit über die Verwendung von Vereinsmitteln im
Einzelfall bis zu 5.000,00 €.
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Der Vorsitzende entscheidet in eigener
Zuständigkeit über die Verwendung von Vereinsmitteln im
Einzelfall bis zu 500,00 €.
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Die Mitglieder des Vorstands arbeiten
ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen sind
ihnen zu ersetzen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen
einzuberufen sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied des
Vorstands anwesend ist. Ist der Vorstand nicht
beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von einem Monat
eine erneute Vorstandssitzung einzuberufen. Ist der Vorstand
erneut nicht beschlussfähig, entscheidet der Vorsitzende
allein.
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Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
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Der Vorstand kann zur Beratung bestimmter
Angelegenheiten fach- und sachkundige Personen hinzuziehen.
Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 10 Beirat
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Der Beirat besteht aus dem Vorstand sowie 4
weiteren Mitgliedern des Vereins. Er hat überwiegend
beratende Funktion. Darüber hinaus wirkt der Beirat an der
Durchführung eines vom Vorstand ausgearbeiteten
Arbeitsprogramms sowie an der Durchführung von
Veranstaltungen mit.
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Der Beirat entscheidet in eigener Zuständigkeit
über die Verwendung von Vereinsmitteln im Einzelfall bis zu
10.000,00 €, soweit in dieser Satzung nichts anderes
geregelt ist.
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Der Vorstand kann dem Beirat bestimmte Aufgaben
zur Erledigung übertragen. Dies gilt jedoch nicht für Rechte
und Pflichten, die dem Vorstand kraft Gesetz oder durch
Satzung übertragen sind (siehe § 8).
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Der Beirat kann Einzelpersonen oder
Arbeitsausschüsse mit der Erledigung bestimmter Aufgaben
beauftragen.
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Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf
zu Sitzungen einberufen, oder wenn ein Drittel der
Ausschussmitglieder die Einberufung verlangt. Er soll in der
Regel einmal pro Halbjahr zusammentreten. Die Einladungen
müssen mindestens eine Woche zuvor erfolgen.
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Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder einschließlich der
Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Die Mitglieder des
Vorstands haben im Beirat Stimmrecht. Bei Abstimmungen
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den
Ausschlag.
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Ist der Beirat nicht beschlussfähig, so ist
innerhalb einer Frist von 1 Monat eine neue Sitzung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser darauf
folgenden Sitzung entscheidet die einfache Mehrheit der
Anwesenden.
§ 11 Amtsdauer des Vorstands und der Beiratsmitglieder
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Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands
bzw. Beirats im Amt.
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Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln
zu wählen. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim mittels
verdeckter Stimmzettel gewählt werden. Wählbar sind
ausschließlich Vereinsmitglieder.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des
Beirats während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.
§ 12 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist durch den
Vorstand mindestens einmal pro Jahr einzuberufen, nach
Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres. Die
offizielle Einladung mit Zeitpunkt und Ort ist jeweils
spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Oberkochen
auszuschreiben.
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Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand aufgestellt und vom Beirat bestätigt.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende des Vereins und in seiner Vertretung der
stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, dann
führt ein anderes Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Der
Versammlungsleiter ernennt den Protokollführer.
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Die Mitgliederversammlung hat das Recht, über
sämtliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit
hierfür nicht der Vorsitzende, der Vorstand oder der Beirat
nach den Maßgaben dieser Satzung zuständig sind. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
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Entgegennahme und
Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das
zurückliegende Geschäftsjahr;
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Entlastung des
Vorstands und des Beirats;
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Wahl eines neuen
Vorstands, falls dessen Amtszeit abgelaufen ist;
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Wahl eines Beirats,
falls dessen Amtszeit abgelaufen ist;
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Festsetzung des
Mitgliedsbeitrags;
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Bestimmung der
Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr;
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Satzungsänderungen;
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Beschlussfassung über
vorliegende Anträge;
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Auflösung des Vereins.
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Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
spätestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich
eingereicht sein.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen und Veränderungen innerhalb der
Vorstandschaft sind unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht
mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt § 9 Abs. 1dieser Satzung
entsprechend.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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Eine (außerordentliche)Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der laut Satzung festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§ 15 Satzungsänderungen im Zuge des Eintragungsverfahrens
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die durch das
Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens oder durch die
zuständige Finanzbehörde verlangt werden, selbständig
vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nächsten
Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Aalen. Erfüllungsort ist Oberkochen.
Oberkochen, 15. November 2004
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